Information |
Wer die Pflege und Betreuung durch Angehörige oder Freunde im häuslichen Umfeld selbst durchführt und sicherstellt und dafür Pflegegeld bezieht, ist verpflichtet, nach § 37.3 SGB XI, einen Beratungsbesuch von einer zugelassenen Einrichtung in Anspruch zu nehmen. Der Beratungseinsatz muss bei Pflegegrad 2 und 3 einmal im Halbjahr, bei Pflegegrad 4 und 5 einmal im Vierteljahr abgerufen werden. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 und Pflegebedürftige, die Pflegesachleistungen von einem ambulanten Pflegedienst beziehen, können auf Wunsch den Beratungsbesuch einmal im Halbjahr abrufen. Als anerkannter Pflegedienst führen wir mit unseren examinierten Fachkräften den Beratungsbesuch im Raum Kreuztal, Olpe, Wenden, Siegen als Hausbesuch bei ihnen durch. Folgende Themen sind unter anderem Inhalt des Beratungsgesprächs:
Die Vergütung für die Beratung nach Absatz 3 ist von der zuständigen Pflegekasse, bei privat Pflegeversicherten von dem zuständigen privaten Versicherungsunternehmen zu tragen, im Fall der Beihilfeberechtigung anteilig von dem zuständigen Beihilfeträger. |